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Stand der Dinge Teil 3

Kaum Einheitlichkeit

Die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Bundesländer und Kommunen in Deutschland lässt kaum grundsätzliche Aussagen zu. Doch unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Kindergarten-Gebühren für die Betreuung ist Eltern in jedem Fall die Möglichkeit gegeben, die Betreuungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch (Paragraph 90, achtes SGB) durch das Jugendamt prüfen zu lassen und gegebenenfalls nach Herausstellung, als unzumutbare finanzielle Belastung, eine Ermäßigung der Kindergarten-Gebühren zu beantragen.

Kindergarten-Gebühren von der Steuer absetzen?

Bis zum sechsten Lebensjahr der zu betreuenden Kinder können Eltern die Kindergarten-Gebühren im Normalfall bei der Steuer als Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben angeben und so steuerlich absetzen. Diese Möglichkeit, Kindergarten-Gebühren abzusetzen, besteht für Eltern jedoch nur, wenn die Gebühren für die Betreuung im Kindergarten höher als 1000 Euro sind.

Die Steuerregelungen bezüglich der Kindergarten-Gebühren stehen aber oft in der Kritik, denn Alleinerziehende oder Geringverdiener seien hierbei benachteiligt. Da die Kindergarten-Gebühren meist vom Einkommen der Eltern abhängen, ist die Ersparnis bei der Steuer für diese Gruppen wesentlich geringer.

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