Aufsichtspflicht im Kindergarten
Erzieher in der Aufsichtspflicht
Schnell werfen besorgte Eltern mit dem Aufsichtspflicht-Begriff um sich, wenn sie einen Anruf vom Kiga erhalten, das Kind sei vom Klettergerüst gefallen, oder habe sich einen Finger in der Tür eingeklemmt. „Wie konnte das denn passieren?“
Erziehende in einem Kindergarten sind mit dem Rechtsbegriff der „Aufsichtspflicht“ täglich konfrontiert. Eltern vertrauen dem Personal ihre Kinder an und übergeben damit zeitgleich die Aufsicht. Vertraglich geregelt und jeden Tag stillschweigend übergeben, ist die Aufsichtspflicht eine Gratwanderung: den Kindern genügend Freiraum zur Entfaltung geben und gleichzeitige, andauernde Überwachung. Eltern wissen nur zu gut darum, Erziehende und Pädagogen ebenso. Jedem liegt das Wohl des Kindes am Herzen.
Dennoch kann es passieren, dass dem Kind etwas zustößt. Mit zunehmendem Alter steigt auch das Verlangen nach Eigenständigkeit der Kinder – eigenständige Charaktere bilden sich aus. Während Eltern meist „nur“ für ihre eigenen Kinder die Fürsorge tragen, sind Erziehende gleich für eine ganze Gruppe von Kindern verantwortlich.
Gesetzliche Bestimmungen der Aufsichtspflicht
Gesetzlich ist die Aufsichtspflicht recht oberflächlich und schwammig gehalten. Es gibt keine festen Regelungen in Bezug auf die Aufsichtspflicht in einem Kindergarten. Das hat einen guten Grund: Ein Kindergarten oder eine Kita ist in erster Linie zur Erziehung des Kindes da, nicht zur Beaufsichtigung. Das führt mit sich, dass das Maß der Aufsicht von der jeweiligen Situation und dem Einzelfall abhängig gemacht wird.