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Aufsichtspflicht im Kindergarten Teil 2

Kriterien zum Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht

Ob ein Vorfall im Kindergarten in die Rubrik „kann passieren“ fällt oder schwerwiegendere Folgen für das Kind und den Erziehenden haben kann, muss anhand unterschiedlicher Faktoren geprüft werden. Umfang und Inhalt der situationsgebundenen Aufsichtspflicht richten sich beispielsweise nach dem Kind als Person.
Damit ist die geistige, seelische und körperliche Reife des Kindes gemeint. Zusätzlich spielen die Kriterien der Gruppengröße und die Zumutbarkeit der ständigen Bewachung von Seiten des Erziehenden eine Rolle. Wird eine Verletzung der Aufsichtspflicht geprüft, werden auch die Gefährlichkeit der Beschäftigung beurteilt und die örtlichen Verhältnisse begutachtet.

Haftung und Aufsichtspflicht

Kommen die Prüfer zu der Beurteilung, dass eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, heißt es meist, der Erziehende habe fahrlässig oder in einem nicht genügenden Umfang gehandelt. Die Person oder der Kindergarten selber tragen dann die Verantwortung und müssen Schadensersatz für Körperverletzung leisten.

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